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   BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03   

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BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03 (https://dejure.org/2005,5238)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2005 - 8 C 17.03 (https://dejure.org/2005,5238)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 (https://dejure.org/2005,5238)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    VermG §§ 18, 7 a Abs. 2
    Grundpfandrechte; Ablösebetrag; Hinterlegung; Schädigung; Anteilsschädigung; Zweitschädigung; Gewerkschaften; Vorteilsausgleich; Volkseigentum; Gegenleistung; Bruchteilsrestitution; Durchgriffshaftung; pauschalierte Abschläge.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VermG §§ 18, 7 a Abs. 2
    Ablösebetrag; Anteilsschädigung; Bruchteilsrestitution; Durchgriffshaftung; Gegenleistung; Gewerkschaften; Grundpfandrechte; Hinterlegung; Schädigung; Volkseigentum; Vorteilsausgleich; Zweitschädigung; pauschalierte Abschläge

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragung von Grundstücken auf NS-Geschädigte; Beteiligung an einem Unternehmen als Gegenstand einer Schädigung; Bestellung von Grundpfandrechten an Grundstücken durch das später geschädigte Unternehmen; Entfallen der dinglichen Belastungen an einem zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 679 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.07.2003 - 7 C 60.02

    Ablösebetrag; Entschädigungsfonds; Beiladung; Beiladung des Entschädigungsfonds;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03
    Soweit in dem Urteil vom 6. April 1995 eine andere Auffassung vertreten wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht daran nicht mehr festgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - BVerwGE 118, 328 = Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 17 S. 27 ).

    Der Berechtigte soll durch die Restitution nicht besser gestellt werden, als er ohne die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum stünde (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 50; stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - a.a.O. S. 145 bzw. S. 109 f., vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3 und vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O. S. 332 bzw. S. 30).

    Dem muss - soll der Vorteilsausgleich in diesen Fällen nicht leer laufen - notwendigerweise dadurch Rechnung getragen werden, dass auch dann die vom Wortlaut her ohne weiteres anwendbare Vorschrift des § 18 Abs. 1 VermG greift (Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O.).

    Soweit sie bei der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum gelöscht worden ist, greift die Sonderregelung des § 18 VermG ein mit dem Zwang zur Zahlung eines Ablösebetrages zu Gunsten des Pfandrechtsgläubigers (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O. S. 334 bzw. S. 31 f.).

    Der Berechtigte soll durch die Restitution nicht besser gestellt werden, als er ohne die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum stünde (stRspr, vgl. Urteil vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O. S. 332 bzw. S. 30).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 8.03

    Anteilsschädigung; Durchgriffshaftung im Vermögensrecht; Bruchteilseigentum,

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03
    Dass § 18 VermG auch dann eingreift, wenn keine unmittelbare Grundstücksrestitution vorliegt, sondern dem geschädigten ehemaligen Gesellschafter eines Unternehmens, dem das Grundstück gehörte, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG Bruchteilseigentum an den Grundstücken der ehemaligen Gesellschaft eingeräumt wird, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

    Auf die Ausführungen der Revision dazu, dass die Verpflichtungen keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter gehabt hätten, kommt es deshalb nicht an (vgl. bereits Urteil vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03
    Dabei stützt es sich zwar auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42 S. 101).

    Der Berechtigte soll durch die Restitution nicht besser gestellt werden, als er ohne die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum stünde (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 50; stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - a.a.O. S. 145 bzw. S. 109 f., vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3 und vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O. S. 332 bzw. S. 30).

  • BVerwG, 29.10.2003 - 8 C 26.02

    Entschädigung; unmittelbare -; mittelbare Schädigung; dingliches Recht;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03
    Die Ausführungen des Senats zur Rechtsnachfolge für Entschädigungsansprüche für nicht abgelöste frühere dingliche Rechte nach dem Entschädigungsgesetz (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 - BVerwGE 119, 158 = Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 2 S. 9 ) gelten auch für den hier vorliegenden Fall des Anspruchs auf Festsetzung von Ablösebeträgen bei Grundstücksrückübertragungen.
  • BVerwG, 05.04.2001 - 7 C 22.00

    Grundstücksrestitution; Ablösebetrag; Geldentschädigung; Aufbaukredit;

    Auszug aus BVerwG, 23.02.2005 - 8 C 17.03
    Der Berechtigte soll durch die Restitution nicht besser gestellt werden, als er ohne die Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum stünde (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 50; stRspr; vgl. z.B. Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - a.a.O. S. 145 bzw. S. 109 f., vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3 und vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - a.a.O. S. 332 bzw. S. 30).
  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 52.16

    Ablösebetrag; Anteilsschädigung; Bruchteilsrestitution; Durchgriffshaftung;

    Wer ein Grundstück nach § 31 Abs. 5 VermG voll (zurück-)erhält, muss die für frühere Grundpfandrechte anfallenden Ablösebeträge auch dann in vollem Umfang hinterlegen, wenn er ursprünglich nur einen anteiligen Rückgabeanspruch in Bezug auf das Grundstück hatte (Anschluss an Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21).

    Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Teilbescheid vom 26. Juni 2002 festgestellt hatte, dass die Beigeladene keinen Ablösebetrag zu hinterlegen habe, und das Verwaltungsgericht dies bestätigt hatte, verurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Revisionsurteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21), der Beigeladenen die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der nach diesem Bescheid für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.

    Nach Auffassung der Beigeladenen weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) ab.

    Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die Ablösebeträge von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77).

    Dass ein der gütlichen Einigung entsprechender Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG einen Bescheid zur Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken an Berechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG darstellen kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21).

    Die Beschwerde befasst sich des Weiteren nicht damit, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) explizit zum vorliegenden Fall ausgeführt hat, die vor 1933 bestellten Grundpfandrechte unterlägen keinem pauschalierten Abschlag nach § 18 Abs. 2 VermG.

    Dessen Normbereich sei aber nicht eröffnet, weil die Grundpfandrechte zwar vor dem 8. Mai 1945, aber nicht auf staatliche Veranlassung bestellt worden seien (Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - a.a.O. S. 47 f. bzw. juris Rn. 81).

    Sie lässt unerörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) die Beklagte verpflichtet hat, der Beigeladenen die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.

  • BVerwG, 21.02.2017 - 8 B 53.16

    Verpflichtung des Rechtsnachfolgers während der NS-Herrschaft enteigneter

    Nachdem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Teilbescheid vom 26. Juni 2002 festgestellt hatte, dass die Klägerin keinen Ablösebetrag zu hinterlegen habe, und das Verwaltungsgericht dies bestätigt hatte, verurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte mit Revisionsurteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21), der Klägerin die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der nach diesem Bescheid für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.

    Nach Auffassung der Klägerin weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18) und vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) ab.

    Es hat eine "anteilige" Durchgriffshaftung des Gesellschafters für die Ablösebeträge von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass dem früheren Gesellschafter Bruchteilseigentum an einem Grundstück "eingeräumt" wird (Urteil vom 24. September 2003 - 8 C 8.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 18 S. 36 f. = juris Rn. 22, zitiert im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21 S. 47 = juris Rn. 77).

    Dass ein der gütlichen Einigung entsprechender Bescheid nach § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG einen Bescheid zur Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken an Berechtigte im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG darstellen kann, ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21).

    Die Beschwerde befasst sich des Weiteren nicht damit, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) explizit zum vorliegenden Fall ausgeführt hat, die vor 1933 bestellten Grundpfandrechte unterlägen keinem pauschalierten Abschlag nach § 18 Abs. 2 VermG.

    Dessen Normbereich sei aber nicht eröffnet, weil die Grundpfandrechte zwar vor dem 8. Mai 1945, aber nicht auf staatliche Veranlassung bestellt worden seien (Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - a.a.O. S. 47 f. bzw. juris Rn. 81).

    Sie lässt unerörtert, dass das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17.03 - (Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 21) die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die Hinterlegung eines Ablösebetrages in Höhe des umzurechnenden Nennbetrages der für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vor dem Jahr 1933 bestellten Grundpfandrechte aufzugeben.

  • AG Stuttgart, 19.05.2003 - 8 C 576/03

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überraschende Zahlungsklausel in dem

    Aus diesem Grunde ist die Zahlungsverpflichtung nicht Vertragsbestandteil geworden (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AZ: 4 C 2933/02, AG Bad Schwalbenbach, AZ: 3 C 859/01, AZ: 3 C 849/01 AG Königstein im Taunus, AZ: 21 C 35/02, AG Bad Homburg, AZ: 2 C 2320/02, AG Herfurth, AZ: 12 C 1184/02, AG Duisburg, AZ: 51 C 3895/01, AG Fürth, AZ: 350 C 57/01).

    Er war dabei der Überzeugung, für den Grundeintrag nichts leisten zu müssen (so auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, AZ: 8 C 17/03, AG Freiburg, AZ: 1 C 2557/02, AG Dinslaken, AZ: 32 C 445/01, AG Goslar, AZ: 4 C 327/01).

  • VG Halle, 29.01.2010 - 1 A 118/07

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstückes; maßgeblicher Zeitpunkt

    Dieser Zeitpunkt liegt hier bereits im Mai 1933 (hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 8 C 17/03 -, Juris).
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